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Gründung |  Aus der Arbeit der Stiftung |  Die Gründungs-Stifter |  Die Organe |  Satzung

 
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
 
 
(1) Die Stiftung führt den Namen
                                 " Europäische Stiftung Kaiserdom zu Speyer".

(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Speyer.


 
 
§ 2
Zweck der Stiftung

 
  Zweck der Stiftung ist die Förderung von Maßnahmen, die der dauerhaften
Erhaltung des Kaiserdomes zu Speyer, seiner Kunstwerke, seiner Ausstattung und
seiner Einrichtungen dienen sowie von Aktivitäten, die die europäische Bedeutung
des Domes und seine kulturellen Aspekte unterstreichen, die denkmalpflegeri-schen
Aufgaben unterstützen und wissenschaftliche Forschungen bzgl. des Kaiserdomes
umfassend ermöglichen.

Dazu gehören auch Projekte der Öffentlichkeitsarbeit, die geeignet sind, den Dom
in seiner historischen, künstlerischen und kulturellen Dimension einer breiten
Öffentlichkeit näher zu bringen.

Der Stiftungszweck umfaßt auch die Förderung von Maßnahmen, wie etwa die
Errichtung und Erhaltung von Gebäuden, die in unmittelbarem historischen Kontext
stehen, dem Dom als Weltkulturdenkmal dienen oder die Funktion des Domes als
europäisches Bau- und UNESCO-Weltkulturdenkmal unterstützen.

Die Rechte des Domkapitels bleiben von der Stiftung unberührt. Bei der Verwirklichung
ihrer Zwecke berücksichtigt die Stiftung den sakralen Charakter des Kaiserdomes,
insbesondere seine liturgische Funktion als Kathedral-, Stifts- und Pfarrkirche.


 
 
§ 3
Gemeinnützigkeit

  (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d.
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht ent-
sprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe
unterhalten, Hilfspersonen heranziehen, die ihre Aufgaben erfüllen, soweit sie
diese nicht selbst wahrnimmt, und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, auch als Kapitalausstattung,
zuwenden. Die Zuwendung als Kapitalausstattung ist nur gestattet, sofern und
soweit dies zukünftig die Gesetzeslage zulässt und das Stiftungsgrundstockvermögen
unangetastet bleibt.


 
 
§ 4
Stiftungsvermögen
 
  (1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt DM 1 500 000 (Deutsche Mark:
einemillionfünfhunderttausend) und kann durch weitere Zuwendungen Dritter als
Zustiftungen, die ausdrücklich dazu bestimmt sind, aufgestockt werden.

Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen
können durch Beschluss des Vorstandes ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt
werden.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(3) In Ausnahmefällen kann das Stiftungsvermögen in einzelnen Geschäftsjahren bis
zur Höhe von insgesamt 15 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres
vorhanden gewesenen Stiftungsvermögens in Anspruch genommen werden, wenn
dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und dieser auf andere Weise
nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in
gleicher Höhe und in angemessenem Verhältnis zum Stiftungszweck in das Stiftungs-
vermögen zurückzuführen.

(4) Die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach Absatz 3 bedarf eines Be-
schlusses des Stiftungsrates mit Zwei-Drittel-Mehrheit sowie eines Beschlusses des
Kuratoriums.


 
 
§ 5
Mittelverwendung und Geschäftsjahr

  (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwen-
dungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit
dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig
erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und
Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die
steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung dies zulassen.

(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Leistungen
der Stiftung zu.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


 
 
§ 6
Organe der Stiftung

 
  (1) Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand,

b) der Stiftungsrat,

c) das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen
keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben
lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat
eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

Vorstehendes gilt nicht für einen Geschäftsführer (§ 8 Abs. 1), sofern er Mitglied des
Vorstandes ist.

(3) Die Bestellung der Organe bedarf der Zustimmung des Bischofs von Speyer; für
das Kuratorium gilt § 10 Abs. 2.


 
 
§ 7
Vorstand

  (1) Die Stiftung wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten; er hat
die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur Vertretung ist auch die/der Vorsitzende
oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes, das von der/dem Vorsitzenden hierzu
schriftlich beauftragt wird, berechtigt.

(2) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Kraft Amtes gehört dem Vor-
stand ein Mitglied des Domkapitels an, das von diesem benannt wird. Die weiteren
Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von drei Jahren
gewählt; nicht wählbar sind die Mitglieder des Stiftungsrates. Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der Stiftungsrat für den
Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n)
stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

(4) Der Stiftungsrat kann ein gewähltes Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vor-
zeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.

(5) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung. Er ist
für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens;

b) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für das jeweils kommende Jahr;

c) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens
und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1);

d) die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und
die Bestellung eines Rechnungsprüfers;

e) die jährliche Berichterstattung über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung
des Stiftungsrates bedarf.

(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Sachverständige und sonstige
Hilfspersonen hinzuziehen.


 
 
§ 8
Geschäftsführung

  (1) Zur Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse und Maßnahmen kann
der Vorstand einen haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen.
Diesen kann der Vorstand als weiteres Mitglied kooptieren. In jedem Fall nimmt der
Geschäftsführer an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(2) Bestellung und Kooptierung eines Geschäftsführers bedürfen der Zustimmung
des Stiftungsrates.

(3) Für den Geschäftsführer kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.


 
 
§ 9
Der Stiftungsrat

 
  (1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern. Kraft Amtes gehört der
jeweilige Dompropst des Speyerer Domkapitels dem Stiftungsrat an. Im Übrigen sind
die Mitglieder des ersten Stiftungsrates von den Stiftern berufene Persönlichkeiten;
danach werden seine Mitglieder vom Kuratorium gewählt.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederberufung
ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds kann das
Kuratorium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.

(3) Mitglieder des Stiftungsrates können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen
werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
Kuratoriums. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n)
stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

(5) Der Stiftungsrat überwacht die Einhaltung des Stiftungszweckes und der Satzung.
Er berät, unterstützt und kontrolliert den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Er ist
zuständig für:

a) den Erlaß von Richtlinien für die Verwaltung und Zweckerfüllung der Stiftung;

b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung;

c) die Entgegennahme des jährlichen Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes;

d) die Entlastung des Vorstandes;

e) die anderen nach dieser Satzung vorgesehenen Kompetenzen.

(6) Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung
zusammentreten. Eine außer-ordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit
der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes und
der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender
Stimme teil.

(7) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.


 
 
§ 10
Kuratorium

 

(1) Zur Unterstützung der Aufgaben der Stiftung und ihrer Organe wird ein Kuratorium
gebildet. Das Kuratorium hat die Aufgabe eines Beirates. Der Bischof von Speyer kann
an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.

(2) Geborene Mitglieder des Kuratoriums sind die Mitglieder des Stiftungsrates. Die
weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bischof von Speyer für eine Amtszeit
von fünf Jahren berufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes beruft der
Bischof von Speyer für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n)
stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Es kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Inangriffnahme des Stiftungsvermögens (§ 4 Abs. 3) sowie die Beschlussfas-
sung über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
oder die Auflösung der Stiftung (§§ 12, 13) bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
Weiterhin ist es für Wahl und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates zuständig
(§ 9 Abs. 1 und 3).

(5) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Vorstandes mit
beratender Stimme teil.


 
 
§ 11
Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

 
  (1) Zu den Sitzungen der Organe lädt die/der jeweilige Vorsitzende oder ihre(e)/sein(e)
Stellvertreter(in) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der
Tagesordnung schriftlich ein. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn von den
Mitgliedern kein Widerspruch erhoben wird.

(2) Für die Beschlussfähigkeit der Stiftungsorgane gilt:

a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
einschließlich der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden
anwesend ist;

b) Stiftungsrat und Kuratorium sind unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder bei ihrer Zusammenkunft beschlussfähig.

(3) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustande; Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des
Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die
Entscheidung hierüber trifft die/der jeweilige Vorsitzende des Organs, im Fall seiner
Verhinderung die/der jeweilige stellvertretende Vorsitzende. Er fordert zur schriftlichen
Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auf. Voraussetzung für die Wirksamkeit
der Beschlussfassung ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder im Abstimmungs-
verfahren. Den Beschlüssen müssen jeweils zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.

(5) Über die Sitzungen der Organe sowie über Beschlussfassungen im Umlaufverfahren
sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm
beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den
Mitgliedern der Organe unverzüglich zuzusenden.


 
 
§ 12
Satzungsänderung

  (1) Der Stiftungsrat kann mit Zustimmung des Kuratoriums eine Änderung der Satzung
beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint.
Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.

(2) Satzungsänderungsbeschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Stiftungsrates und eines zustimmenden Beschlusses des Kuratoriums.
Sie bedürfen außerdem der Genehmigung des Bischofs von Speyer.


 
 
§ 13
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung und Auflösung

 
  (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse
derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können
Stiftungsrat und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung
beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates
und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums. Die Beschlüsse bedürfen außer-
dem der Genehmigung des Bischofs von Speyer.

(2) Bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das verbleibende Vermögen an das Domkapitel zu Speyer, das es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung oder diesem so
nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat.


 
 
§ 14
Stiftungsaufsicht

 
  (1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des rheinland-
pfälzischen Stiftungsgesetzes.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten
der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung
der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht
und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert
vorzulegen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer
anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung werden erst nach Genehmigung durch
die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden
Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Zu den Beschlüssen über eine Änderung des Stiftungszwecks,
die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der
Stiftung ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts einzuholen.


 
 
§ 15
Inkrafttreten

  Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.


Speyer, den 2. Juli 1999
 
 
"Europäische Stiftung Kaiserdom zu Speyer"